Flugordnung des MFF Langenbrettach
Zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen
Modellflugbetriebes am Aufstiegsgelände bei Langenbrettach hat der
erweiterte Vorstand folgende Flugordnung beschlossen:
§ 1 Regelungen der Aufstiegserlaubnis
Der Modellflugbetrieb am Aufstiegsgelände bei Langenbrettach darf nur
von Mitgliedern der Modellflugfreunde Langenbrettach e.V. durchgeführt
werden. Der Flugbetrieb unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen und der
befristeten Aufstiegserlaubnis vom Regierungspräsidium in Stuttgart vom
25.09.08.
Diese sind:
Aufstieg und Aufstiegszeiten von Modellen:
Elektro- und Segelflugmodelle bis max. 25kg Abfluggewicht
Montag bis Samstag: 08:00 bis 20:00 Uhr
Sonn- und Feiertags: 09:00 bis 13:00 Uhr
und 15:00 bis 20:00 Uhr
Verbrennermodelle bis max. 25 Kg Abfluggewicht und max. 82dB(A)/25m
Turbinenmodelle bis max. 25 Kg Abfluggewicht und max. 95dB(A)/25m
Montag bis Samstag: 09:00 bis 20:00 Uhr
Sonn- und Feiertags: 10:30 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 19:00 Uhr
Flugverbot ist am Karfreitag ganztägig und an Totengedenktagen bis
13:00Uhr
Flugraum:
Der Flugraum erstreckt sich in nord- westlicher Richtung. Er ist auf der
beiliegenden Karte, sowie im Bauwagen
ausgehängt. Nur dieser Bereich ist zulässig.
Flugverbote:
1 Über dem Vorbereitungs- und Zuschauerraum und PKW Stellplätzen
2 Außerhalb des Flugsektors
3 Wenn sich Personen auf den Feldern im Flugraum befinden.
4 Bei landwirtschaftlichen Arbeiten innerhalb des Flugsektors,
innerhalb eines Abstandes von 100 Metern von der
Betriebsfläche in Start- und
Landerichtung und 50 Meter von der seitlichen Begrenzung der
Betriebsfläche.
5 Wenn Flugbetrieb auf Parzelle 5196 und 5199, Landeplatz Herr
Küffner herrscht.
Start und Landeverbote:
1. wenn sich auf Start- und Landbahn Personen oder bewegliche
Hindernisse befinden.
2. wenn sich auf Feldwegen im An- und Abflugbereich Personen oder
Fahrzeuge befinden.
Anzahl zugelassener Flugmodelle:
Es dürfen max. 5 Flugmodelle, davon max. 3 mit Verbrennungsmotor
oder max. 1 mit Turbinenantrieb gleichzeitig betrieben werden.
Gleichzeitiger Betrieb von Kolben- Verbrennungsmotormodellen und
Turbinenmodellen ist nicht zulässig.
Die PKW sind hinter dem Schutzzaun zu parken, sowie die Vorbereitung der
Modelle und der Zuschauerraum befinden sich hinter dem Schutzzaun.
Vor dem Schutzzaun haben sich nur die Piloten, die gerade fliegen und
der Flugleiter aufzuhalten.
§1 Die wichtigsten Regelungen:
(1) Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten,
daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen
und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet
oder gestört werden.
(2) Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und
Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen
sein.
(3) Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des
Aufstiegsgeländes (z. B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muß stets ein
ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch
das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit u.
Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das
Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf
den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten,
dürfen diese Felder nicht überflogen werden.
(4) Straßen und Wege dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen
werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge, wenn
sichergestellt ist, daß sich auf dem betreffenden Wege- oder
Straßenabschnitt auf mindestens 50 m Breite keine Personen aufhalten
oder störende Gegenstände befinden (z. B. Kraftfahrzeuge).
(5) Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom
Steuerer beobachtet werden können. Sie haben, sofern sie steuerbar sind,
anderen Luftfahrzeugen (z. B. Motorflugzeugen, Segelflugzeugen,
Luftsportgeräten) stets auszuweichen.
(6) Bei An- oder Abflug des Hubschraubers
von Herrn Küffner sind sofort alle in der Luft befindlichen Modelle zu
landen.
(7) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt
werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am
Unfallort oder einer Ausbildung in erster Hilfe teilgenommen hat. Für
Führerscheininhaber gilt der Nachweis als erbracht.
(8) Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen
mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der den neuesten technischen
Entwicklungsstand entsprechen muß, ausgestattet sein.
(9) Zur Fernsteuerung von Modellen dürfen nur Funkanlagen verwendet
werden, die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation zugelassen
sind.
§ 2 Flugleiter
(1)
Der Flugbetrieb darf ab 3 Modellen nur bei Anwesenheit eines
Flugleiters durchgeführt werden der den Flugbetrieb überwacht und
erforderlichenfalls ordnend eingreift.
(2)
Flugleiter ist:
das dritte volljährige Vereinsmitglied das am Gelände erscheint oder
derjenige, auf den sich die Anwesenden einigen.
Der Flugleiter hat sich von der Flugberechtigung jedes Piloten zu
überzeugen. Er hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den
technischen Anforderungen nicht genügen, insbesondere keinen
ausreichenden Schallschutz gewährleisten. Der Flugleiter darf nicht
selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um selbst Modelle
zu betreiben. Dies ist im Modellflugbuch mit Angabe des Zeitraums und
des Vertreters zu vermerken.
(2) Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die
entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass die erforderliche
Haftpflichtversicherung der Modellflieger vorliegt und die
Funkfernsteuerung den Vorschriften entspricht. Im Zweifel hat er die
Teilnahme zu untersagen, wenn die Nachweise nicht erbracht werden.
(3) Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die
den technischen Anforderungen in Bezug auf Flugsicherheit und
Schallschutz nicht entsprechen, oder die aufgrund ihrer
Flugbetriebseigenschaften die Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht
jederzeit gewährleisten (siehe § 1 Abs. 9). Er muss den Flugbetrieb
einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten einen
sicheren Flugbetrieb gefährden.
Der Flugleiter warnt die Piloten wenn sich Personen oder Fahrzeuge
nähern.
Den Anordnungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten.
Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Flugordnung oder des
Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er übt für den
Verein das Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den
ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom Platz verweisen.
Diese Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und
dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Dieser Entscheidet ggf. über weitere
Maßnahmen.
Bei Flugbetrieb auf dem Nachbargrundstück, Start und Landevorgang des
Hubschraubers von Herr Küffner hat der Flugleiter die sofortige Landung
aller Modelle anzuweisen.
Flugbuch
Es ist zwingend erforderlich im Flugbuch einzutragen:
die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters,
die Vor- und Nachnahmen der Modellpiloten,
der Beginn und das Ende der Teilnahme am Flugbetrieb,
sowie die Art des Antriebs
Darin sind besondere Vorkommnisse wie, Abstürze, Verletzung von
Personen, Beschwerden Dritter u.s.w. einzutragen.
Dies ist durch die Unterschrift des Flugleiters zu bestätigen.
Ist kein Flugleiter bestellt ( Betrieb mit nur zwei Modellen) sind die
Angaben von jedem Modellpiloten selbst einzutragen.
Das Flugbuch ist im Bauwagen aufbewahrt, für
jeden zugänglich.
§ 3 Sicherheit
(1) Bei Flugbetrieb dürfen die Start- und Landebahn und der
Vorbereitungsbereich nur von den Piloten, ihren Helfern und vom
Flugleiter betreten werden.
(2) Für die Funkfernsteuerung dürfen nur die zugelassenen Frequenzen benutzt
werden. Ein Betrieb im 27MHz Frequenzband ist untersagt. Vor dem
Einschalten des Senders muss sichergestellt werden, dass die Frequenz
nicht bereits belegt ist. Die Frequenzbelegung wird wie folgt
gekennzeichnet:
Jedes Mitglied hat seinen eigenen Kanal zugeteilt, der nur mit Absprache
dieses Mitgliedes benutzt werden darf.
(3) Für alle
Personen, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, gilt ein absolutes
Alkoholverbot
§ 4 Lärmschutz
1 Am Fluggelände dürfen nur Flugmodelle eingesetzt werden, die einen
Schallpegel der auf Seite 1 aufgeführten
Werte entspricht.
2 Die Lärmmessungen werden vom Lärmschutzbeauftragten des Vereins
durchgeführt. Die Messung wird von ihm im
Lärmpass bestätigt. Die Messung muss wiederholt werden, wenn an dem
Modell Veränderungen vorgenommen wurden, die die Schallemission
beeinflussen (v. a. Motor, Schalldämpfer, Luftschraube).
3 Sämtliche eingesetzten
Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen
Schalldämpfer, der den neuesten technischen Entwicklungsstand
entsprechen muß, ausgestattet sein.
§ 5 Ordnung und Sauberkeit; Naturschutz
Das Gelände ist von jedermann in einem sauberen Zustand zu verlassen.
Abfälle und Wertstoffe sind in den dafür vorgesehenen Behältern am
Geräteschuppen getrennt zu sammeln.
Beim Flugbetrieb ist die Natur möglichst schonend zu behandeln. Es ist
verboten, Tieren, insbesondere Vögeln, mit den Modellen nachzustellen.
Sofern zur Bergung von außengelandeten Flugmodellen bestellte Felder
betreten werden müssen, ist dies im Flugbuch zu vermerken und der
Vorstand hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser wird sich um einen
Ausgleich des Schadens bemühen.
Die Betankung der Flugzeuge muß auf einer entsprechenden Auffangwanne
erfolgen, damit kein Treibstoff in den Boden gelangt. Diese sind
ordnungsgemäß zu entsorgen.
§6 Besondere Maßnahmen bei Modellen mit Turbinenantrieb
1. Turbinen dürfen nur mit einer elektrischen Kontrolleinheit (ECU)
betrieben werden (Begrenzung der max. Drehzahl und Abgastemperatur.
2. Vor Inbetriebsetzung muß ein geeigneter
Feuerlöscher (z.B. CO2) in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung
stehen außerdem auf dem Fluggelände
ein normaler überprüfter Feuerlöscher.
3. Inbetriebnahme und Testläufe dürfen nicht im Zuschauer-, Park- oder
Vorbereitungsraum stattfinden.
4.
Während der Inbetriebnahme dürfen sich keine Personen oder Gegenstände
im Abgasbereich der Turbine aufhalten.
§ 7 Verhalten bei Unfällen
Bei schwerwiegenden Unfällen ist sofort Erste Hilfe zu leisten. Hierfür
steht der Erste Hilfe-Verbandskasten im Bauwagen zur Verfügung. Bei
Alarmierung der Unfallrettung soll als Treffpunkt der Parkplatz an der
Bundesstraße B470 neben der Autobahnauffahrt vereinbart werden. Dort ist
ein Fahrzeug abzustellen, dass das Rettungsfahrzeug zum Aufstiegsgelände
geleitet. Bei der Alarmierung soll das Geschehen ruhig dargestellt
werden. Erst auflegen, wenn die Rettungsleitstelle das Gespräch beendet.
§ 8 Hinweise für den Notfall
Der nächste Fernsprecher befindet sich in Schwabach/ Ortsmitte
Wichtige Rufnummern:
Kreiskrankenhaus Öhringen 07941 692 -0
Rotes Kreuz Rettungsdienst Öhringen
07941 192 22
Polizei Notruf 110
Jedermann, der am Flugbetrieb teilnimmt, erkennt die mit dieser
Flugordnung getroffenen Regelungen an.
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Modellfluggelände
sieht sich der Vorstand gehalten,
Verstöße strikt zu ahnden. Ggf. muss mit einer Anzeige bei der
Luftfahrtbehörde gerechnet werden.
Bei schweren oder fortgesetzten Verstößen droht der Vereinsausschluss!
Modelflugfreunde Langenbrettach e.V.
Langenbrettach, 01.10.2008