Modellflugfreunde

Langenbrettach e.V.

Flugordnung des MFF Langenbrettach

Zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Modellflugbetriebes am Aufstiegsgelände bei Langenbrettach hat der erweiterte Vorstand folgende Flugordnung beschlossen:

§ 1 Regelungen der Aufstiegserlaubnis

Der Modellflugbetrieb am Aufstiegsgelände bei Langenbrettach darf nur von Mitgliedern der Modellflugfreunde Langenbrettach e.V. durchgeführt werden. Der Flugbetrieb unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen und der befristeten Aufstiegserlaubnis vom Regierungspräsidium in Stuttgart vom 25.09.08.

Diese sind:

Aufstieg und Aufstiegszeiten von Modellen:

 

Elektro- und Segelflugmodelle bis max. 25kg Abfluggewicht

 

Montag bis Samstag:  08:00 bis 20:00 Uhr

Sonn- und Feiertags:  09:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr

 

Verbrennermodelle bis max. 25 Kg Abfluggewicht und max. 82dB(A)/25m

Turbinenmodelle bis max. 25 Kg Abfluggewicht und max. 95dB(A)/25m

 

Montag bis Samstag:  09:00 bis 20:00 Uhr

Sonn- und Feiertags:  10:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr

Flugverbot ist am Karfreitag ganztägig und an Totengedenktagen bis 13:00Uhr

 

Flugraum:

Der Flugraum erstreckt sich in nord- westlicher Richtung. Er ist auf der beiliegenden Karte, sowie im Bauwagen

ausgehängt. Nur dieser Bereich ist zulässig.

Flugverbote:

1 Über dem Vorbereitungs- und Zuschauerraum und PKW Stellplätzen

2 Außerhalb des Flugsektors

3 Wenn sich Personen auf den Feldern im Flugraum befinden.

4 Bei landwirtschaftlichen Arbeiten innerhalb des Flugsektors, innerhalb eines Abstandes von 100 Metern von der       

   Betriebsfläche in Start- und Landerichtung und 50 Meter von der seitlichen Begrenzung der Betriebsfläche.

5 Wenn Flugbetrieb auf Parzelle 5196 und 5199, Landeplatz Herr Küffner herrscht.

Start und Landeverbote:

1. wenn sich auf Start- und Landbahn Personen oder bewegliche Hindernisse befinden.

2. wenn sich auf Feldwegen im An- und Abflugbereich Personen oder Fahrzeuge befinden.

 

Anzahl zugelassener Flugmodelle:

Es dürfen max. 5 Flugmodelle, davon max. 3 mit Verbrennungsmotor oder max. 1 mit Turbinenantrieb gleichzeitig betrieben werden.

Gleichzeitiger Betrieb von Kolben- Verbrennungsmotormodellen und Turbinenmodellen ist nicht zulässig.

Die PKW sind hinter dem Schutzzaun zu parken, sowie die Vorbereitung der Modelle und der Zuschauerraum befinden sich hinter dem Schutzzaun.

Vor dem Schutzzaun haben sich nur die Piloten, die gerade fliegen und der Flugleiter aufzuhalten.

 

§1 Die wichtigsten Regelungen:

 (1) Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.

(2) Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.

(3) Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z. B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muß stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit u. Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.

(4) Straßen und Wege dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, daß sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 50 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden (z. B. Kraftfahrzeuge).

(5) Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben, sofern sie steuerbar sind, anderen Luftfahrzeugen (z. B. Motorflugzeugen, Segelflugzeugen, Luftsportgeräten) stets auszuweichen.

(6) Bei  An- oder Abflug des Hubschraubers von Herrn Küffner sind sofort alle in der Luft befindlichen Modelle zu landen.

(7) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder einer Ausbildung in erster Hilfe teilgenommen hat. Für Führerscheininhaber gilt der Nachweis als erbracht.

(8) Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der den neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muß, ausgestattet sein.

(9) Zur Fernsteuerung von Modellen dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation zugelassen sind.

 § 2 Flugleiter

(1)   Der Flugbetrieb darf ab 3 Modellen nur bei Anwesenheit eines Flugleiters durchgeführt werden der den Flugbetrieb überwacht und erforderlichenfalls ordnend eingreift.

 

(2)   Flugleiter ist:

das dritte volljährige Vereinsmitglied das am Gelände erscheint oder derjenige, auf den sich die Anwesenden einigen.

Der Flugleiter hat sich von der Flugberechtigung jedes Piloten zu überzeugen. Er hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den technischen Anforderungen nicht genügen, insbesondere keinen ausreichenden Schallschutz gewährleisten. Der Flugleiter darf nicht selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um selbst Modelle zu betreiben. Dies ist im Modellflugbuch mit Angabe des Zeitraums und des Vertreters zu vermerken.

(2) Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung der Modellflieger vorliegt und die Funkfernsteuerung den Vorschriften entspricht. Im Zweifel hat er die Teilnahme zu untersagen, wenn die Nachweise nicht erbracht werden.

(3) Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den technischen Anforderungen in Bezug auf Flugsicherheit und Schallschutz nicht entsprechen, oder die aufgrund ihrer Flugbetriebseigenschaften die Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten (siehe § 1 Abs. 9). Er muss den Flugbetrieb einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten einen sicheren Flugbetrieb gefährden.

Der Flugleiter warnt die Piloten wenn sich Personen oder Fahrzeuge nähern.

Den Anordnungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Flugordnung oder des Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er übt für den Verein das Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom Platz verweisen. Diese Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Dieser Entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen.

Bei Flugbetrieb auf dem Nachbargrundstück, Start und Landevorgang des Hubschraubers von Herr Küffner hat der Flugleiter die sofortige Landung aller Modelle anzuweisen.

 

Flugbuch

Es ist zwingend erforderlich im Flugbuch einzutragen:

die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters,

die Vor- und Nachnahmen der Modellpiloten,

der Beginn und das Ende der Teilnahme am Flugbetrieb,

sowie die Art des Antriebs

Darin sind besondere Vorkommnisse wie, Abstürze, Verletzung von Personen, Beschwerden Dritter u.s.w. einzutragen.

Dies ist durch die Unterschrift des Flugleiters zu bestätigen.

Ist kein Flugleiter bestellt ( Betrieb mit nur zwei Modellen) sind die Angaben von jedem Modellpiloten selbst einzutragen.

Das Flugbuch ist im Bauwagen aufbewahrt,  für jeden zugänglich.

 

§ 3 Sicherheit

(1)  Bei Flugbetrieb dürfen die Start- und Landebahn und der Vorbereitungsbereich nur von den Piloten, ihren Helfern und vom Flugleiter betreten werden.

(2)  Für die Funkfernsteuerung dürfen nur die zugelassenen Frequenzen benutzt werden. Ein Betrieb im 27MHz Frequenzband ist untersagt. Vor dem Einschalten des Senders muss sichergestellt werden, dass die Frequenz nicht bereits belegt ist. Die Frequenzbelegung wird wie folgt gekennzeichnet:

Jedes Mitglied hat seinen eigenen Kanal zugeteilt, der nur mit Absprache dieses Mitgliedes benutzt werden darf.       

       (3) Für alle Personen, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, gilt ein absolutes Alkoholverbot

  

§ 4 Lärmschutz

1    Am Fluggelände dürfen nur Flugmodelle eingesetzt werden, die einen Schallpegel der auf Seite 1 aufgeführten   Werte entspricht.

2    Die Lärmmessungen werden vom Lärmschutzbeauftragten des Vereins durchgeführt. Die Messung wird von ihm  im Lärmpass bestätigt. Die Messung muss wiederholt werden, wenn an dem Modell Veränderungen vorgenommen wurden, die die Schallemission beeinflussen (v. a. Motor, Schalldämpfer, Luftschraube).

             3   Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen    

            Schalldämpfer, der den neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muß, ausgestattet sein.

 

 

§ 5 Ordnung und Sauberkeit; Naturschutz

Das Gelände ist von jedermann in einem sauberen Zustand zu verlassen. Abfälle und Wertstoffe sind in den dafür vorgesehenen Behältern am Geräteschuppen getrennt zu sammeln.

Beim Flugbetrieb ist die Natur möglichst schonend zu behandeln. Es ist verboten, Tieren, insbesondere Vögeln, mit den Modellen nachzustellen.

Sofern zur Bergung von außengelandeten Flugmodellen bestellte Felder betreten werden müssen, ist dies im Flugbuch zu vermerken und der Vorstand hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser wird sich um einen Ausgleich des Schadens bemühen.

Die Betankung der Flugzeuge muß auf einer entsprechenden Auffangwanne erfolgen, damit kein Treibstoff in den Boden gelangt. Diese sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

§6 Besondere Maßnahmen bei Modellen mit Turbinenantrieb

1.   Turbinen dürfen nur mit einer elektrischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden (Begrenzung der max. Drehzahl und Abgastemperatur.

             2.  Vor Inbetriebsetzung muß ein geeigneter Feuerlöscher (z.B. CO2) in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung   

            stehen außerdem auf dem Fluggelände ein normaler überprüfter Feuerlöscher.

 

3.   Inbetriebnahme und Testläufe dürfen nicht im Zuschauer-, Park- oder Vorbereitungsraum stattfinden.

 

4.   Während der Inbetriebnahme dürfen sich keine Personen oder Gegenstände im Abgasbereich der Turbine aufhalten.

 

§ 7 Verhalten bei Unfällen

Bei schwerwiegenden Unfällen ist sofort Erste Hilfe zu leisten. Hierfür steht der Erste Hilfe-Verbandskasten im Bauwagen zur Verfügung. Bei Alarmierung der Unfallrettung soll als Treffpunkt der Parkplatz an der Bundesstraße B470 neben der Autobahnauffahrt vereinbart werden. Dort ist ein Fahrzeug abzustellen, dass das Rettungsfahrzeug zum Aufstiegsgelände geleitet. Bei der Alarmierung soll das Geschehen ruhig dargestellt werden. Erst auflegen, wenn die Rettungsleitstelle das Gespräch beendet.

 

§ 8 Hinweise für den Notfall

Der nächste Fernsprecher befindet sich in Schwabach/ Ortsmitte

Wichtige Rufnummern:

Kreiskrankenhaus Öhringen   07941 692 -0

Rotes Kreuz Rettungsdienst Öhringen   07941 192 22

Polizei Notruf 110

Jedermann, der am Flugbetrieb teilnimmt, erkennt die mit dieser Flugordnung getroffenen Regelungen an.

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Modellfluggelände sieht sich der Vorstand gehalten,

Verstöße strikt zu ahnden. Ggf. muss mit einer Anzeige bei der Luftfahrtbehörde gerechnet werden.

Bei schweren oder fortgesetzten Verstößen droht der Vereinsausschluss!

 

Modelflugfreunde Langenbrettach e.V.    Langenbrettach, 01.10.2008